18+. Vorschauangaben: Bonus, Sterne und Bewertungszahlen sind vom Auftraggeber vorgegeben und nicht unabhängig bestätigt. Maßgeblich sind die aktuellen Bedingungen des Anbieters. Verfügbarkeit und Bedingungen hängen vom Aufenthaltsort ab. Glücksspiel birgt finanzielle Risiken.
18+. Vorschauangaben: Bonus, Sterne und Bewertungszahlen sind vom Auftraggeber vorgegeben und nicht unabhängig bestätigt. Maßgeblich sind die aktuellen Bedingungen des Anbieters. Verfügbarkeit und Bedingungen hängen vom Aufenthaltsort ab. Glücksspiel birgt finanzielle Risiken.
18+. Vorschauangaben: Bonus, Sterne und Bewertungszahlen sind vom Auftraggeber vorgegeben und nicht unabhängig bestätigt. Maßgeblich sind die aktuellen Bedingungen des Anbieters. Verfügbarkeit und Bedingungen hängen vom Aufenthaltsort ab. Glücksspiel birgt finanzielle Risiken.
Altersgrenze 18 Jahre
Aufsicht GGL
Einzahlungsrahmen 1.000 € im Monat
Einsatz je Runde höchstens 1 €
Ein Vorgang, zwei beaufsichtigte Branchen: der Auslösedienst gehört zum Zahlungsrecht, der Veranstalter zum Glücksspielrecht. Diese Seite trennt die beiden Regelwerke, zeigt, welche Frage in welches öffentliche Register gehört, und benennt die eine Stelle, an der sie sich tatsächlich berühren.
Zwei Regelwerke auf einem Vorgang
Wer über einen Auslösedienst einzahlt, bewegt sich in zwei Rechtsgebieten gleichzeitig, und das erklärt viele Missverständnisse. Die Zahlung selbst richtet sich nach dem Recht der Zahlungsdienste, überwacht von der Finanzaufsicht. Das Spiel richtet sich nach dem Glücksspielrecht, überwacht von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder.
Die beiden Regelwerke haben verschiedene Zwecke, verschiedene Register und verschiedene Beschwerdewege. Deshalb lohnt es, jede Frage zuerst einem von ihnen zuzuordnen. Wer eine Zahlungsfrage beim Glücksspielaufseher stellt, bekommt keine Antwort, und umgekehrt genauso wenig.
Nützlich ist diese Zuordnung auch beim Lesen von Werbeaussagen. Eine Angabe über Erlaubnis, Einsatzhöhe oder Monatsmenge gehört ins Glücksspielrecht und ist am Verzeichnis der Länder oder am eigenen Konto zu prüfen. Eine Angabe über Zulassung, Datenzugriff oder Widerruf gehört ins Zahlungsrecht und ist am Register der Finanzaufsicht sowie an den Bedingungen der eigenen Bank zu prüfen. Zwei Fragen, zwei Quellen, und keine davon ist eine Portalseite.
Welche Frage wohin gehört
Frage
Regelwerk
Wo man nachsieht
Darf dieses Haus in Deutschland anbieten?
Glücksspielrecht
öffentliche Liste der erlaubten Anbieter
Ist dieser Zahlungsdienst zugelassen?
Zahlungsrecht
Register der Finanzaufsicht
Wie hoch darf ich im Monat einzahlen?
Glücksspielrecht
Grenzanzeige im Spielerkonto
Kann ich die Zahlung widerrufen?
Zahlungsrecht
Bedingungen der eigenen Bank
Wer hilft, wenn der Veranstalter nicht reagiert?
Glücksspielrecht
Aufsicht der Länder
Wer hilft bei Streit über den Zahlungsvorgang?
Zahlungsrecht
Finanzaufsicht und Schlichtung
Was das Glücksspielrecht für diesen Vorgang vorgibt
Der Staatsvertrag gilt seit dem 1. Juli 2021 und greift tief in die Kasse hinein. Einzahlungen sind auf 1000 Euro im Monat begrenzt. Diese Menge hängt an der Person. Sie wird über alle erlaubten Häuser zusammen geführt, nämlich im System LUGAS. Daneben steht die Sperrdatei OASIS, die bei einem Eintrag den Zugang insgesamt beendet.
Beim Spiel selbst gilt ein Höchsteinsatz von 1 Euro pro Drehung und eine Pause von 5 Sekunden dazwischen; eine automatische Wiederholung ist nicht zugelassen. Der Einsatz ist mit 5,3 Prozent belastet, und diese Abgabe schuldet der Veranstalter. Kartengeber aus Fleisch und Blut fehlen hier. Verbundene Jackpots über mehrere Häuser ebenfalls.
Was das Zahlungsrecht vorgibt
Zahlungsauslösung ist ein erlaubnispflichtiges Geschäft, und zugelassene Unternehmen stehen im Register der Finanzaufsicht. Seit der zweiten europäischen Zahlungsdiensterichtlinie müssen Banken einem zugelassenen Dienst Zugang zum Konto eröffnen, wenn der Kunde es so will. Dieser Zugang läuft heute über eine eigene Schnittstelle der Bank.
Zahlungsauslösung ist ein erlaubnispflichtiges Geschäft, und zugelassene Unternehmen stehen im Register der…
Ebenfalls aus dem Zahlungsrecht stammt die wichtigste Eigenschaft dieses Weges: ein freigegebener Überweisungsauftrag ist eine Weisung und wird ausgeführt. Ein Rückgaberecht wie bei einem Einzug gibt es nicht. Für die Freigabe verlangt das Recht außerdem ein Verfahren mit mehreren Merkmalen, und deshalb kommt niemand an einem Vorgang ohne Bestätigung der eigenen Bank vorbei.
Zugelassene Zahlungsdienste sind in einem öffentlichen Register nachsehbar.
Die Bank muss einem zugelassenen Dienst den Zugang eröffnen, wenn der Kunde zustimmt.
Der Einblick in Kontodaten ist an den Zweck der Zahlung gebunden.
Eine freigegebene Überweisung lässt sich nicht wie ein Einzug zurückgeben.
Für Streit über einen Zahlungsvorgang gibt es eine Schlichtung bei der Bundesbank.
Wo sich beide Regelwerke berühren
Es gibt genau eine Stelle, an der die zwei Welten zusammentreffen, und sie liegt beim Veranstalter. Er allein kennt die verbleibende Monatsmenge und entscheidet daher, ob eine Zahlung überhaupt angenommen wird. Die Bank weiß von der Monatsmenge nichts, und der Auslösedienst weiß nichts von Glücksspielrecht.
Daraus folgt die Reihenfolge, in der ein Vorgang scheitert. Zuerst prüft die Kasse ihre eigene und die gesetzliche Grenze. Erst wenn das passt, wird überhaupt eine Zahlung angestoßen. Wer das weiß, sucht nach einer Ablehnung nicht bei der Bank und nicht beim Dienst, sondern in der Grenzanzeige des eigenen Spielerkontos.
Zwei Register, zwei Fragen
Weil zwei Regelwerke beteiligt sind, gibt es auch zwei Prüfungen, die man selbst machen kann. Beide dauern wenige Minuten und beantworten verschiedene Fragen: die eine, ob das Haus anbieten darf, die andere, ob hinter der Zahlungsoberfläche ein beaufsichtigter Dienst steht.
Im Fußbereich der Seite des Hauses die vollständige Firma mit Rechtsform und Sitz ablesen.
Den Firmennamen im Verzeichnis der erlaubten Anbieter nachsehen, nicht die Marke.
Prüfen, ob die Erlaubnis die Spielform abdeckt, um die es geht.
Im Zahlungsvorgang den Namen des Dienstes ablesen, der die Auslösung übernimmt.
Diesen Namen im Register der Finanzaufsicht suchen und auf die Rechtsform achten.
Fehlt einer der beiden Einträge, ist die jeweilige Frage entschieden.
Vier Dinge, die man hier nicht findet
Manches fehlt im erlaubten Rahmen nicht aus Nachlässigkeit, sondern weil es nicht vorgesehen ist. Erstens die anonyme Einzahlung: jedes Konto gehört einer geprüften Person, und der Weg über das eigene Bankkonto macht das besonders offensichtlich. Zweitens eine Grenze, die nach Zahlungsweg unterschiedlich hoch ist.
Drittens eine Auszahlung an jemand anderen als den Kontoinhaber, denn die Namensgleichheit folgt aus den Regeln gegen Geldwäsche. Und viertens das Zurückholen einer Einzahlung als bequemer Notausgang; wer es versucht, erzeugt eine Zahlungsstörung und ein eingeschränktes Konto. Wer einen dieser vier Punkte als Vorteil beworben sieht, liest keine Beschreibung des erlaubten Markts.
Werbung und was ein Bonus hier bedeutet
Glücksspielwerbung ist eingeschränkt. Ein Bonus darf nicht ohne die zugehörigen Bedingungen angekündigt werden. Für die Wahl des Zahlungswegs heißt das vor allem eines: ein Haus kann einzelne Wege von einer Aktion ausnehmen, und dieser Ausschluss muss in den Bedingungen stehen. Nachlesen muss man ihn vor der Einzahlung.
Glücksspielwerbung ist eingeschränkt.
Was es nicht gibt, ist eine Aktion, die sich dadurch verbessert, dass man über eine bestimmte Oberfläche einzahlt. Solche Formulierungen findet man, aber sie beschreiben keinen Mechanismus. Der Weg entscheidet über Ablauf, Dauer und Nachweise, nicht über die Höhe einer Zuwendung.
Wenn eine Seite außerhalb beider Rahmen arbeitet
Angebote ohne deutsche Erlaubnis erkennt man an wenigen Merkmalen: höhere Einsätze, keine gemeinsame Zählung der Einzahlungen, keine Abfrage der Sperrdatei, Produktformen, die hier nicht vorkommen. Ebenso gibt es Zahlungsoberflächen, hinter denen kein zugelassener Dienst steht, und das sieht man am fehlenden Registereintrag.
Entscheidend ist, was in beiden Fällen fehlt: eine Stelle, bei der man sich beschweren kann. Beim erlaubten Veranstalter gibt es die Aufsicht der Länder, beim zugelassenen Zahlungsdienst die Finanzaufsicht und die Schlichtung. Außerhalb dieser Register gibt es nichts davon, und eine abgelehnte Auszahlung bleibt dann einfach abgelehnt.
Häufige Fragen
Wer beaufsichtigt den Zahlungsdienst und wer das Casino?
Der Zahlungsdienst untersteht der Finanzaufsicht, der Veranstalter der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder. Beide führen ein öffentliches Verzeichnis, und beide Fragen prüft man getrennt. Eine Zahlungsfrage beim Glücksspielaufseher bleibt unbeantwortet.
Gilt die Monatsgrenze auch bei einer Zahlung direkt vom Konto?
Ja. Die Menge beträgt 1000 Euro im Monat. Sie ist an die Person gebunden. Alle erlaubten Anbieter zählen gemeinsam. Bank und Zahlungsdienst kommen in dieser Frage nicht vor; die Prüfung macht der Veranstalter, bevor überhaupt eine Zahlung angestoßen wird.
Woran erkenne ich, ob der Auslösedienst zugelassen ist?
Am Eintrag im Register der Finanzaufsicht. Dafür nimmt man den Namen des Unternehmens, der im Zahlungsvorgang genannt wird, und achtet auf die Rechtsform. Fehlt der Eintrag, sollte man den Vorgang abbrechen.
Kann die Bank verhindern, dass ich einen Auslösedienst nutze?
Einem zugelassenen Dienst muss sie den Zugang eröffnen, wenn der Kunde es so will. Unabhängig davon können viele Institute Zahlungen an Glücksspielanbieter auf Wunsch des Kunden sperren, und das ist eine Entscheidung des Kunden und nicht der Bank.
Warum gibt es keine Tische mit echten Kartengebern?
Diese Spielform ist im Rahmen für virtuelle Automaten nicht vorgesehen, ebenso wenig wie Jackpots über mehrere Häuser hinweg. Solche Elemente zeigen ein Angebot, das außerhalb des erlaubten Markts arbeitet.
An wen wende ich mich bei Streit über die Zahlung?
Zuerst an die Gegenseite, schriftlich und mit Referenz. Bleibt es ungeklärt, nimmt die Finanzaufsicht Beschwerden über Zahlungsdienste an. Daneben gibt es eine Schlichtungsstelle bei der Bundesbank. Für das Verhalten eines erlaubten Veranstalters ist die Aufsicht der Länder zuständig.